Rechtsprechung
BVerwG, 05.12.1990 - 9 B 269.90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Geltung der Frist nach den §§ 14 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nur für die Stellung des asylrechtlichen Folgeantrages oder auch für die einzelnen im Folgeantragsverfahren nachgeschobenen Wiederaufnahmegründe - ...
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.1990 - 22 A 10113/88
- BVerwG, 05.12.1990 - 9 B 269.90
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.12.1989 - 9 B 320.89
Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens - …
Auszug aus BVerwG, 05.12.1990 - 9 B 269.90
Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei mehreren Wiederaufgreifensgründen für jeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG gilt (vgl. Beschluß vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24), hat das Berufungsgericht in seinem angefochtenen Beschluß vom 5. September 1990 unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. März 1988 den Folgeantrag des Klägers unabhängig vom Gesichtspunkt einer Verfristung als unbeachtlich bewertet, weil sich die politische Betätigung des Klägers als FNLA-Mitglied in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausdruck und Fortsetzung einer bereits in der Heimat erkennbar hervorgetretenen festen Überzeugung dargestellt habe. - BVerwG, 09.04.1981 - 8 B 44.81
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen - …
Auszug aus BVerwG, 05.12.1990 - 9 B 269.90
Selbst wenn das Berufungsgericht dies getan hätte, so könnte bei einer solchen Doppelbegründung die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht worden wäre und vorläge (st.Rspr., vgl. Beschluß vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).